Nach den Corona-Protesten in Berlin wird über die Einschränkung des Demonstrationsrechts debattiert. Das lässt jedoch das Grundgesetz gar nicht zu.
Beim Redaktionsnetzwerk Deutschland ist mir ein Artikel von Tim Szent-Ivanyi aufgefallen, den ich hier, wenn auch gekürzt behandeln möchte. Der Autor ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Autor marxistisch-leninistischer Denkweise und ich habe auch den Wahrheitsgehalt nicht überprüfen können. Möglicherweise waren seine Gedanken auch nur theoretischer Natur. Dennoch könnte ich mir ein Szenario der staatstragenden Parteien in Richtung Grundgesetzänderung durchaus vorstellen.
Wenn ich aber den letzten Satz seines Artikels nehme, hier ebenfalls niedergeschrieben, dann ist die Praxis ohnehin schon jetzt so, dass mit Auflagen so manche Demonstration an ihre Unmöglichkeit grenzen musste.
Heinrich Schreiber
Tim Szent-Ivanyi • 11. August 2020
Ende August tritt der Bundestag zu einer Sondersitzung zusammen. Einziger Tagesordnungspunkt: „Änderung des Grundgesetzartikels 8 Absatz 1”. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen soll das Recht auf Demonstrationsfreiheit massiv eingeschränkt werden. Die bisherige Formulierung: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln” soll durch den Zusatz ergänzt werden: „Das gilt nicht bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.”
Zuvor sind diverse Demonstrationen gegen die Corona-Politik der Bundesregierung völlig aus dem Ruder gelaufen.
.
In seinem Artikel weist Tim Szent-Ivanyi dann auch darauf hin, dass ohne Zwei-Drittel-Mehrheit eine Änderung des Grundgesetzes gar nicht möglich ist. Er schreibt:
.
Versammlungsfreiheit durch das Grundgesetz geschützt
Ein mögliches Szenario? Hoffentlich nicht. Aber auf alle Fälle würde eine derartige Änderung vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern. Denn die Versammlungsfreiheit ist als Grundrecht nach gängiger Rechtsauffassung durch die sogenannte Ewigkeitsgarantie unserer Verfassung geschützt. Mit ihr haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes aufgrund der Erfahrungen mit der Nazi-Diktatur dafür gesorgt, dass die Grundpfeiler der Demokratie selbst auf legalem Wege nicht ausgehebelt werden können. „Die Würde des Menschen ist unantastbar” – das gilt für immer.
Bundesverfassungsgericht gibt Linie vor
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in diesem Sinne geurteilt. „Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend”, so das Gericht in einem Beschluss, mit dem es im April einen Eilantrag gegen ein Demonstrationsverbot in Stuttgart stattgegeben hatte. Eine Debatte über die Einschränkung oder gar Aufhebung des Demonstrationsrechtes in Zeiten von Corona verbietet sich also.
und richtigerweise fügt Tim Szent-Ivanyi hinzu:
Bei Demonstrationen unter freien Himmel lässt das Grundgesetz ohnehin Eingriffe zu, um die Einschränkungen für andere Bürger so klein wie möglich zu halten. Es ist eine seit Jahrzehnten geübte Praxis, dass Versammlungen angemeldet werden müssen und mit Auflagen versehen, sowie Zeiten und Routen festgelegt werden können. Halten sich die Demonstranten nicht daran, kann die Polizei die Veranstaltung auflösen.
.
Quelle: 03.08.2020 auf RND Redaktionsnetzwerk Deutschland
__________________________________
Für den Inhalt dieses Artikels ist der Autor bzw. die Autorin verantwortlich.
Dabei muss es sich nicht grundsätzlich um die Meinung
des Der-Heinrich-Schreiber-Blog handeln.
__________________________________
Hinterlasse jetzt einen Kommentar